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Ein neuer Weg für die Hofübergabe

Wer jetzt auf die Idee kommt, er könne seine einzelnen Grundstücke einfach auf die Kinder umschreiben, der irrt. Denn dies gilt als Betriebszerschlagung des Hofes und führt zur Betriebsaufgabe, weiß die Steuerberaterin Rita Kuhn. In dem Fall müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Erfolgt die Überschreibung an die Kinder allerdings im Rahmen einer landwirtschaftlichen GbR, so ist dies steuerneutral.

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In drei Schritten zur Hofübergabe

Dafür muss erst einmal eine GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet werden. Der Gesellschaftszweck muss dabei die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Hofes sein. Nach der Gründung findet die Hofübergabe statt. Danach wird das Hofvermögen an die Kinder verteilt, dies ist die sogenannte Realteilung. Damit ist der Prozess abgeschlossen.

Jedes einzelne Kind führt dann sein neues Betriebsvermögen in einem eigenen landwirtschaftlichen Einzelunternehmen fort. Steuerneutral ist der Prozess dank einer Sonderregelung für Gesellschaften. Das Betriebsvermögen fortzuführen war bisher nur möglich, wenn der neue Eigentümer sein Landwirtschaftsvermögen selbst bewirtschaftet. Doch durch die neue gesetzliche Betriebsvermögensfiktion ist dies auch möglich, wenn der neue Eigentümer die Fläche nie selbst bewirtschaftet. Die Möglichkeit, Teile des Hofes im Rahmen einer GbR und einer Realteilung zu überschreiben, existiert schon länger. Nun ist die Betriebsvermögensfiktion als neuer Baustein hinzugekommen und ermöglicht eine Überschreibung auch dann, wenn die Flächen nicht aktiv bewirtschaftet werden.

Bei der Hofübergabe Notar- und Grundbuchkosten sparen

Bei der Überschreibung erlangen die Kinder bei dem Schritt der Hofübergabe das Alleineigentum. Bisher war es so, dass die Finanzverwaltung diesen Vorgang nicht anerkannt hat. Die Grundstücke mussten erst in das Eigentum der GbR übergehen oder die Kinder mussten als Miteigentümer eingetragen werden. Erst im nächsten Schritt, der Realteilung, wurden die Kinder zu alleinigen Eigentümern. Durch das zweimalige Übertragen der Grundstücke entstanden so hohe Kosten für den Notar und die Übertragung in das Grundbuch. „Bei dieser neuen Variante spart man sich bei der Realteilung den Notar und den Grundbucheintrag, da die Kinder ja schon nach der Übergabe Alleineigentümer sind.“, sagt die Steuerexpertin Kuhn. Die Übergabe muss dennoch weiterhin im Rahmen einer GbR stattfinden.